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Freitag, 01.01.2016

Ausgleichszahlungen für Verzicht auf Versorgungsausgleich sind Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung hatte ein Steuerpflichtiger und seine geschiedene Ehefrau in 2012 eine Ausgleichszahlung über insgesamt 35.000  € vereinbart. Die Ausgleichszahlung sollte zum Ausgleich des Zugewinns sowie zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung erfolgen. In der Steuererklärung für das Streitjahr 2013 beantragte der Steuerpflichtige die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das lehnte das Finanzamt ab.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch begehrte der Steuerpflichtige nunmehr eine Berücksichtigung als Werbungskosten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die Zahlung der Abfindung sei ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene und damit auf der Ebene der Einkommensverwendung.

Das sah der Steuerpflichtige anders. Mit seiner Zahlung sei die Teilung der Betriebsrente verhindert worden, so dass ihm nur durch die Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben seien. Deshalb diene die Abstandszahlung der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten sei, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stünden. Nach der BFHRechtsprechung führten Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften bestehe und dem Inhaber des Anspruchs niedrigere Versorgungsbezüge zufließen würden als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung. Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen sei. Diese Realteilung und die damit verbundene Einkünfteverlagerung auf seine geschiedene Ehefrau habe der Steuerpflichtige durch die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarte Ausgleichszahlung verhindert.

Das Finanzgericht stellte insofern fest, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sind.

Hinweis: Das Finanzgericht wies daraufhin, dass etwas anderes nach der BFH-Rechtsprechung aus 2010 nur gelte, wenn dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im - Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zufließen würden und der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten müsse. Dann nämlich würde eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, nicht den Bereich der Einkunftserzielung (in dem allein Werbungskosten anfallen könnten) sondern den der Einkommensverwendung betreffen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 11. November 2015, 7 K 453/15 E , rechtskräftig, EFG 2016 S. 114
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