Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.01.2016

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die in einigen Regionen in Deutschland angespannte Wohnungssituation, die durch den Flüchtlingszustrom gerade in Großstädten noch weiter verschärft wird, hat den Gesetzgeber dazu veranlasst eine steuerliche Förderung des Mietwoh nungsbaues zu schaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde nun vom Bundeskabinett gebilligt.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Gefördert werden soll jedoch nur die Schaffung von Wohnraum, der auch für mittlere und untere Einkommensschichten bezahlbar ist, weshalb die Höhe der geförderten Herstellungskosten betragsmäßig beschränkt wird.

Für die Herstellung eines neuen Mietwohngebäudes soll danach im Jahr der Herstellung und im darauf folgenden Jahr eine Sonderabschreibung neben der normalen Absetzung für Abnutzung bis zu jeweils zehn Prozent der Herstellungskosten möglich sein. Im dritten Jahr können weitere neun Prozent abgeschrieben werden.

Auch Steuerpflichtige, die eine neue Mietimmobilie oder (fremdvermietete) Eigentumswohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erwerben, können die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Damit die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das zu bebauende Grundstück muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Bauantrages in einem begünstigten Fördergebiet liegen. Begünstigte Fördergebiete sind hiernach Gebiete,
    • die durch die Wohngeldverordnung den Mietenstufen IV bis VI zugewiesen sind,
    • die von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt worden sind oder
    • die von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung als Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind.
  • Die Herstellungskosten dürfen 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Das Objekt muss mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung ist zudem auf 2.000 € je Quadratmeter beschränkt. Überschreiten die Herstellungskosten je Quadratmeter 3.000 €, scheidet eine Sonderabschreibung vollständig aus.

Die Förderung wird zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass Steuerpflichtige möglichst schnell in neue Mietwohnungen investieren, um für eine zügige Entlastung des Wohnungsmarktes zu sorgen.

Die Einhaltung der Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger stellt im Januar 2016 den Bauantrag zur Errichtung eines Gebäudes in einem begünstigten Fördergebiet. Die Fertigstellung erfolgt noch in 2016. Das Gebäude wird vom Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken vermietet.

Die Herstellungskosten des Gebäudes betragen 1.200.000 €, die geschaffene Wohnfläche beträgt 500 m².

Lösung: Die Herstellungskosten je Quadratmeter betragen 2.400 €. Da die Herstellungskosten für das Gebäude weniger als 3.000 € je Quadratmeter betragen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige die neue Sonderabschreibung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Die Sonderabschreibung wird jedoch auf die Bemessungsgrundlage von 2.000 € je Quadratmeter beschränkt. Ausgehend davon, dass der Steuerpflichtige die Sonderabschreibungen in voller Höhe beansprucht, ergeben sich die folgenden als Werbungskosten abziehbaren jährlichen Abschreibungen:

2016+2017
Sonderabschreibung:
1.000.000 x 10 % = 100.000 €
Lineare AfA:
1.200.000 x 2 % = 24.000 €

2018
Sonderabschreibung:
1.000.000 x 9 % = 90.000 €
Lineare AfA:
1.200.000 x 2 % = 24.000 €

2019 bis 2053:
1.200.000 x 2 % = 24.000 €

2054 = 22.000 €

Hinweis: Das Gesetz ermöglicht es Investoren, den Staat an der Finanzierung ihres Mietwohnobjektes zu beteiligen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, Pressemitteilung des BMF Nr. 5 vom 6. Februar 2016, www.bundesfinanzministerium.de
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