Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.01.2016

Lohnsteuerfreiheit für Zuwendungen an Arbeitnehmer Teil III

Steuerliche Behandlung der Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten (PC, Smartphone, Tablet) durch den Arbeitgeber

Die Überlassung eines betrieblichen – also im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden – Datenverarbeitungsgerätes zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei und zwar unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung. Der bisher gesetzlich verwendete Begriff „Personalcomputer“ wurde durch die allgemeinere Definition „Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt, um dadurch auch neuere Geräte wie z. B. Smartphones oder Tablets in die Steuerfreiheit einzubeziehen. Die neue erweiterte Steuerfreiheit umfasst neben den Datenverarbeitungsgeräten selbst auch die Überlassung von Zubehör.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 45 EStG) werden auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen steuerfrei gestellt, die vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer überlassen werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer ein betriebliches Notebook und Zubehör zur beruflichen und privaten Nutzung. Es wird schriftlich geregelt, dass das Notebook nach Ablauf der Nutzungsdauer, spätestens jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzugeben ist.

Ergebnis: Da es sich um eine Überlassung handelt, ist die berufliche als auch die private Nutzung des betrieblichen Notebooks durch den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wird ein Datenverarbeitungsgerät oder Zubehör in das Eigentum des Arbeitnehmers übertragen (z. B. durch Schenkung), liegt i. H. des ortsüblichen Preises steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG eine Pauschalversteuerung mit 25 % vornehmen. Die Sachzuwendung bleibt dann sozialversicherungsfrei.

Barzuschüsse ebenfalls pauschalierungsfähig

Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den laufenden Kosten für die Internetnutzung (Grundpreise, laufende Gebühren, Flatrate etc.) sind ebenfalls pauschalierungsfähig, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung aus Vereinfachungsgründen pauschalieren, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Hat der Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt, droht dem Arbeitgeber keine Haftung. Etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.

Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Ereignissen

Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich regelmäßig um Sachzuwendungen von geringfügigem Wert (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger). Da derartige Sachleistungen des Arbeitgebers auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, können Aufmerksamkeiten steuerfrei gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) gewährt wird. Die bis zum 31.12.2014 maßgebliche Freigrenze i.H. von 40 Euro (inkl. USt) wurde mit Wirkung ab 01.01.2015 auf 60 Euro (inkl. USt) erhöht.

Beispiel: Ein Arbeitgeber schenkt einem Arbeitnehmer zum Geburtstag im Februar 2015 eine Flasche Wein und einen Blumenstrauß im Gesamtwert von 58 Euro (inkl. USt).

Ergebnis: Es handelt sich um Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers. Da die Aufmerksamkeiten den Höchstbetrag von 60 Euro nicht überschreiten, können die Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei hingegeben werden.

Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit die Freigrenze von 60 Euro (inkl.USt), so ist die Sachzuwendung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuer: Die Frage, welche Sachleistungen zu den Aufmerksamkeiten rechnen, ist nicht gesetzlich geregelt. Für die Einordnung sind die Bestimmungen von R 19.6 LStR und H 19.6 LStH maßgebend.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 1 EStG

Steuerliche Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Müssen Arbeitnehmer in der Nacht oder an Sonnund/oder Feiertagen arbeiten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu gewähren. Die wesentlichen Voraussetzungen hierfür sind, dass die Zuschläge

  • für Arbeit in den begünstigten Zeiten,
  • für tatsächlich geleistete Arbeit sowie
  • neben dem Grundlohn und somit zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt

gezahlt werden. Für welche Arbeitszeiten der Arbeitgeber Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge steuerfrei gewähren kann und welche maximalen Zuschlagsätze hierfür gezahlt werden können, sehen Sie nachfolgend:

  • für Nachtarbeit 25 % (von 20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. 40 % (von 0 Uhr bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr);
  • für Sonntagsarbeit 50 % (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde);
  • für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen 125 % (als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde);
  • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 01. Mai 150 %

Die Arbeit in den begünstigten Arbeitszeiten ist hierbei für jeden Mitarbeiter getrennt anhand von Einzelaufzeichnungen nachzuweisen. Die Einzelnachweise sind fortlaufend – also Monat für Monat – zu führen. Es reicht nicht aus, dass Aufzeichnungen lediglich für einen repräsentativen Zeitraum erstellt werden.

Um zu verhindern, dass einkommensstarke Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit übermäßig begünstigt werden, hat der Gesetzgeber die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von 50 Euro beschränkt. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt hiervon abweichend ein niedrigerer Stundenlohn. Danach sind vom Arbeitgeber gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sozialversicherungspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Damit ist die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs steuerpflichtig.

Gesetzliche Regelung: § 3b EStG

Steuerliche Behandlung der Arbeitgeberleistungen zu Umzugskosten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann Umzugskosten an Arbeitnehmer steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Zu den Umzugskosten zählen z. B. die in tatsächlicher Höhe angefallenen und nachgewiesenen Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren für eine Mietwohnung. Daneben können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden bzw. vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 06.10.2014 für Umzüge ab 01.03.2014 und ab 01.03.2015 neue Umzugspauschalen bekannt gegeben. Danach beträgt:

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.03.2014: 715 Euro/1.429 Euro (Ledige/Verheiratete),
  • ab 01.03.2015: 730 Euro/1.460 Euro (Ledige/Verheiratete).

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen (nicht aber der Ehegatte), die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Diese Pauschale beträgt je Person

  • ab 01.03.2014: 315 Euro
  • ab 01.03.2015: 322 Euro

Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG beträgt die Pauschale bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.03.2014: 1.802 Euro
  • ab 01.03.2015: 1.841 Euro

Hinweis: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Gesetzliche Regelung: § 3 Nr. 13 bzw. 16 ESt

Firmenwagen

Ein beliebtes Gehaltsextra stellt die Überlassung eines Firmenwagens dar, der vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden kann. Durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs entsteht beim Arbeitnehmer ein steuerund sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des beim Arbeitnehmer anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Privatnutzung zwei Berechnungsmethoden festgelegt. Hierbei handelt es sich um die sog. 1 %-Methode und um den Einzelnachweis anhand der tatsächlich entstandenen Kosten des Fahrzeugs in Verbindung mit der Führung eines den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechenden Fahrtenbuchs (sog. Fahrtenbuchmethode).

Hinweis: Der BFH hat in einem aktuellen Urteil vom 20.03.2014 (VI R 35/12) bestätigt, dass ein Wechsel im Laufe des Kalenderjahres von der sog. 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig ist. Lediglich wenn im Laufe des Kalenderjahres ein anderer Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, ist ein Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt zulässig.

Durch das Ende Juni 2013 verabschiedete Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die steuerliche Besserstellung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Um den Nachteil des derzeit höheren Neuwagenpreises von Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen gegenüber PKW‘s mit herkömmlichem Verbrennungsmotor auszugleichen, kann der für die lohnsteuerliche Bewertung maßgebliche Brutto-Listenpreis bzw. Anschaffungspreis, um die enthaltenen Kosten für das Batteriesystem in Form eines Pauschalbetrages vermindert werden. Bei Anschaffung des Dienstwagens bis 31.12.2013 konnten im Jahr 2013 pauschal 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität abgezogen werden. Die Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 Euro pro kWh bzw. um 500 Euro pro Jahr. Die steuerliche Besserstellung für Elektro- und Hybridfahrzeuge staffelt sich bis 31.12.2022 wie folgt:

Anschaffung des Fahrzeugs bis / Abzug pro kWh Batteriekapazität in Euro / Abzugshöchstbetrag in Euro
31.12.2013 / 500 / 10.000
32.31.12.2014 / 450 / 9.500
33.31.12.2015 / 400 / 9.000
34.31.12.2016 / 350 / 8.500

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im Jahr 2015 ein neues Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen. Es handelt sich um ein Hybridfahrzeug mit einem Brutto-Listenpreis von 45.000 Euro. Das Fahrzeug besitzt einen Akkumulator mit einer Batteriekapazität von 21 kWh.

Ergebnis: Die Kosten des Akkumulators sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens aus dem Brutto-Listenpreis herauszurechnen. Zu kürzen sind 21 kWh X 400 Euro = 8.400 Euro. Der Brutto-Listenpreis von 45.000 Euro darf somit um 8.400 Euro auf 36.600 Euro gekürzt werden. Nach der 1 %-Pauschalwertmethode ergibt sich für die Privatnutzung des Dienstwagens ein monatlicher geldwerter Vorteil von 366 Euro (1 % von 36.600 Euro). Ohne den Nachteilsausgleich wären für die Privatnutzung monatlich 450 Euro (1 % von 45.000 Euro) als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzusetzen.

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der komplexen steuerlichen Regelungen bei Firmenwagenüberlassung würde den Rahmen sprengen. Für eine individuelle Beratung steht die PHC Partnerschaft Haverkamp & Coll. gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Regelung: § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

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