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Freitag, 01.04.2016

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als vGA

Eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer trafen in 2005 eine „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten“. Nach dieser Vereinbarung wurde ein Gehaltsanteil auf ein auf den Namen der GmbH geführtes Investmentkonto überwiesen. Das Guthaben sollte zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes oder zur Altersversorgung des Geschäftsführers dienen. Alle Anteilsscheine des Investmentkontos verpfändete die GmbH an den Geschäftsführer. Die GmbH buchte die Beträge als Rückstellung für Zeitwertkonten und nicht als Gehaltsaufwand. Das Finanzamt behandelte die Beträge in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und begründete dies damit, dass eine solche Barlohnumwandlung nicht fremdüblich sei.

Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und setzte die vGA herab. Es wies darauf hin, es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand gespart habe.

Im Revisionsverfahren hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liege eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nämlich regelmäßig dann vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei einem Fremdvergleich einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos entspreche nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde und hielte einem Fremdvergleich nicht stand. Der alleinige Geschäftsführer bestimme seine Arbeitszeit regelmäßig selbst. Dies bedeute auch, dass er - abgegolten durch die Gesamtausstattung - die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen müsse, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordere. Mit diesem Aufgabenbild vertrage sich der Verzicht auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer (vergüteter) Freizeit nicht. Das entspräche - zeitversetzt - der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden. Dies gelte auch für ein entgeltumwandlungsbasiertes Arbeitszeitkonto. Denn letztlich werde auch hier durch laufenden Gehaltsverzicht Freizeit - in der Freistellungsphase - erkauft. Der teilweise Ausstieg aus der aktiven Arbeitszeitphase sei mit der Organstellung nicht vereinbar. Anders als das Finanzgericht meine, scheitere die Annahme einer vGA auch nicht an der Voraussetzung einer Vermögensminderung. Die Vermögensminderung liege in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto und in dem entsprechenden durch den Ausweis als Betriebsaufwand ausgelösten Vermögensabgang. Dass die GmbH gleichzeitig das an den Geschäftsführer zu zahlende laufende Gehalt um diesen Betrag gemindert habe, ändere daran nichts.

Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass bei der Frage, ob eine vGA vorliegt oder nicht, auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen ist, da der jeweilige Geschäftsvorfall der jeweiligen körperschaftsteuerlichen Folge unterfällt und nicht der Saldo aus der Vermögensminderung (hier: die durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Zahlung auf das Investmentkonto) sowie der fehlenden Vermögensminderung (hier: der geminderte Aufwand für das laufende Gehalt). Beide Vorfälle sind vielmehr auseinander zu halten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2015, I R 26/15, NWB DokID: QAAAF 69701
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