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Freitag, 01.04.2016

Meldepflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 AO

Allgemeines

Ein inländischer Steuerpflichtiger ist in verschiedenen Fällen dazu verpflichtet, Meldungen über Beteiligungen im Ausland nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu machen. Allgemeine Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 138 Absatz 2 AO ist, dass der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das heißt, der Steuerpflichtige muss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Für juristische Personen und Personengesellschaften gilt, dass die Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft in Deutschland liegen muss. Die Anzeige ist bei Erfüllung eines der folgenden genannten Tatbestände an das zuständige Finanzamt zu richten:

  1. bei Gründung oder Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland,
  2. bei der Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und
  3. bei Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unter speziellen Voraussetzungen.

Die Mitteilung muss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

Die Meldepflichten im Einzelnen: Meldepflichten bei Gründung oder Erwerb

Nach § 138 Absatz 2 Nr. 1 AO besteht eine Anzeigepflicht bei Gründung oder Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland. Hierunter ist auch die Verlagerung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte vom Inland in das Ausland zu verstehen oder die Verlagerung von einem ausländischen in einen anderen ausländischen Staat. Die Größe des Betriebs oder der Betriebsstätte spielt hierbei keine Rolle.

Meldepflichten bei Beteiligung an Personengesellschaften

§ 138 Absatz 2 Nr. 2 AO bestimmt eine Meldepflicht für die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Hierbei gibt es keine Mindestbeteiligungsquote. Damit muss jede Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft angezeigt werden.

Meldepflichten bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Nach § 138 Absatz 2 Nr. 3 AO besteht auch eine Anzeigepflicht beim Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn spezielle Voraussetzungen vorliegen. Die Beteiligung muss unmittelbar mindestens zu 10 % an der ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögemasse bestehen oder der Steuerpflichtige muss mittelbar zu mindestens 25 % am Kapital dieser ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögemasse beteiligt sein oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen muss mehr als 150.000 Euro betragen.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten

Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

Sollen Sie weitere Fragen dazu haben – sprechen Sie uns an.

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