Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Samstag, 01.10.2016

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung

Eine Steuerpflichtige erwarb Ende 1995 eine Ferienwohnung in einer Ferienwohnanlage für insgesamt 150 TDM (76.700 €). Für die Jahre 1995 bis einschließlich 2003 erklärte sie einen Verlust i.H.v. rund 70.000 € aus der Vermietung der Ferienwohnung, der vom Finanzamt bestandskräftig anerkannt wurde. Für die Jahre 2004 bis 2011 erklärte sie Verluste daraus von insgesamt rund 29.000 €, die das Finanzamt nicht mehr anerkannte.

Dagegen erhob die Steuerpflichtige erfolglos Einspruch. Später klagte sie. In der Klagebegründung trug sie vor, dass die Einführung neuer Ferienwohnobjekte am Markt üblicherweise ein paar Jahre dauerten und sie auch ausreichend Maßnahmen zur Verringerung der Verluste ergriffen habe. Es sei auch sachgerechter, den Prognosezeitraum für den Totalgewinn ab dem Jahr 2006 laufen zu lassen, da mit dem Wechsel des Vermietungsservice ein neuer Abschnitt begonnen habe. Darüber hinaus hielt sie auch einen längeren Prognosezeitraum als 30 Jahre für durchaus gerechtfertigt.

Dieser Argumentation konnte das Finanzgericht nicht folgen – es wies die Klage ab.

Durch die Vermietung einer Ferienwohnung in einer Ferienanlage habe die Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb begründet. Die aus der gewerblichen Vermietung erzielten Verluste seien steuerlich jedoch unbeachtlich, wenn es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle. Diese sei nach der BFH-Rechtsprechung in jedem Einzelfall nach den äußeren Merkmalen zu prüfen. Eine Gewinnerzielungsabsicht setze dabei ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung voraus. Soweit für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt sei, könne bei der Berechnung der Totalgewinnprognose nur auf einen überschaubaren Zeitraum abgestellt werden. Als überschaubar habe der BFH nur einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren zugelassen. Ein längerer Zeitraum komme hierfür insofern nicht in Betracht. Auch sei es nicht möglich, den Prognosezeitraum erst ab einem späteren Zeitpunkt (hier: 2006) als der Betriebsgründung laufen zu lassen.

Bei der Totalgewinnprognose seien alle objektiv erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben seien zu schätzen. Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits ersichtliche zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben vortrage, seien die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anhand des Durchschnitts der letzten fünf Jahre angefallenen Einnahmen und Ausgaben zu schätzen. Bei der Schätzung der Einnahmen und Ausgaben berücksichtigte das Finanzgericht einen 10%-igen Sicherheitszu- bzw. -abschlag, um den naturgemäß vielen Unsicherheitsfaktoren bei einer Schätzung über einen längeren Zeitraum Rechnung zu tragen.

Im Streitfall sei auch die Fortsetzung der verlustbringenden gewerblichen Vermietung durch persönliche Gründe als weitere Voraussetzung für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Die Steuerpflichtige habe diese Verluste mit hohen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnen können. Insofern sei die Fortführung per Saldo finanziell günstiger gewesen als der Verkauf der Wohnung.

Hinweis: Das Finanzgericht ließ keine Revision zu, da es bei der Erstellung der Totalgewinnprognose den Grundsätzen der BFHRechtsprechung folgte.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 11. Februar 2016, 4 K 1104/14, rechtskräftig, EFG 2016 S. 902
« zurück