Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.10.2016

Eigenverantwortliche Tätigkeit eines Freiberuflers

Eine GbR aus zwei Prüfingenieuren führte u.a. Haupt- und Abgasuntersuchungen für Kfz durch. Die GbR beschäftigte 3 weitere Prüfingenieure, die knapp 86 % der Aufträge eigenverantwortlich ohne Beteiligung der Gesellschafter, erledigten. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter liege nicht mehr vor und die GbR erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Folge, dass sie gewerbesteuerpflichtig sei.

Die hiergegen klagende GbR wandte dagegen ein, dass die Hauptuntersuchung (HU) bundesgesetzlich geregelt sei. Die Prüfungstätigkeit müsse von dem jeweiligen Prüfer persönlich durchgeführt werden. Die eigenverantwortliche Tätigkeit bestehe vor allem aus der Kontrolle und der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Prüfung.

Die Klage hatte keinen Erfolg - das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an. Eine freiberufliche Tätigkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Berufsträger sich der Mithilfe einer Fachkraft bediene – vorausgesetzt aber, dass er selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde. Für die Annahme einer eigenverantwortlichen Tätigkeit reiche es aus, dass der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nehmen könne, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit” des Steuerpflichtigen trage. Dass die Gesellschafter der GbR durch die gesetzlichen Vorgaben gehindert waren, auf die von ihren Arbeitnehmern durchgeführten Prüfungen entscheidend Einfluss zu nehmen, ändere nichts an den steuerlichen Anforderungen. Die Zurverfügungstellung der Prüfgeräte sowie stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter würden nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Prägung führen, nach der der Berufsträger eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung gegenüber dem Abnehmer der Leistung schulde und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen müsse.

Hinweis: Die Einstufung als Gewerbebetrieb belastet die Gesellschaft nicht nur mit Gewerbesteuer, sondern zieht möglicherweise auch weitere Kosten für eine entstehende Buchführungspflicht nach sich. Das Finanzgericht hat angedeutet, dass die Sachlage anders sein könnte, wenn die Gesellschafter der GbR jedes Prüfprotokoll selbst unterzeichnen würden.

Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2016, 2 K 1479/15, NWB DokID: LAAAF-76981
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