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Sonntag, 01.01.2017

Bewirtungskosten für „Herrenabende“

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Betriebsausgabenabzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen - das hat der BFH mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 männliche Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Die Gesamtkosten betrugen jeweils zwischen 20.500 € und 22.800 €, die die Kanzlei als Betriebsausgaben geltend machte.

Das Finanzgericht hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Dies hielt der BFH nicht für ausreichend und vertrat die Auffassung, dass sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben müsse, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen worden seien. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulassen, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind. Die hohe Anzahl der Gäste führe hier alleine nicht zu einer Vergleichbarkeit. Nicht relevant sei dabei der geschlossene Teilnehmerkreis.

Quelle: BFH-Urteil vom 13. Juli 2016, VIII R 26/14, NWB Dok-ID: PAAAF-87355
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