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Samstag, 01.04.2017

Elektronische Spendenbescheinigungen

Die zunehmende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche zieht nun auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens nach sich.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde festgelegt, dass Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien übermittelt werden können. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung in einem neuen BMF-Schreiben geäußert.

Zuwendungsempfänger können künftig die maschinell erstellten Spendenbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Spender übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger seinem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt hat.

Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.

Hinweis: Gemeinnützigen Organisationen ist damit für ab dem 1.1.2017 zufließende Spenden freigestellt, wie sie künftig Spendenbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die auf elektronischem Weg übermittelten Zuwendungsbestätigungen werden in der Praxis oftmals schreibgeschützte PDFDateien sein. Auch diese müssen dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen. Damit bleibt die Form der Zuwendungsbestätigung erhalten – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Weiter wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus der Belegvorlagepflicht für Spendenbescheinigungen eine Belegvorhaltepflicht. Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Spendenbescheinigungen nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen. Hierdurch soll erreicht werden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung elektronisch im ELSTER-Verfahren übermitteln können, ohne dass dem Finanzamt noch Belege zugesendet werden müssen. Die Spendenbescheinigungen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren, wenn diese dem Finanzamt nicht auf Verlangen vorgelegt wurden. Sollte das Finanzamt Spendenbescheinigungen anfordern, können diese dann auch per E-Mail an die Finanzverwaltung gesendet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige den Zuwendungsempfänger berechtigt, die Zuwendungsbestätigung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Zuwendungsempfänger hat darauf hinzuweisen, dass die Daten an das Finanzamt übermittelt wurden. In diesem Fall müssen die Spendenbestätigungen dann nicht vom Steuerpflichtigen aufbewahrt werden, da diese dem Finanzamt durch die Datenübermittelung des Zuwendungsempfängers vorliegen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017, IV C 4 - S 2223/07/0012, NWB Dok-ID: MAAAG-37583
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