Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.10.2018

An die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale denken!

Neben Kreditinstituten sind auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verpflichtet, für Gewinnausschüttungen (Dividenden) Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werden. Letztere nur, wenn der Gesellschafter einer Kirchensteuer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Um dies festzustellen, müssen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einmal im Jahr, in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.10. des Jahres, beim Bundeszentralamt für Steuern, die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Gesellschafter abrufen (Regelabfrage). Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (KapGes./Genossenschaft) eine Anlassabfrage bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden (Gesellschafters) an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Auf der Grundlage des Abrufes der Kirchensteuerabzugsmerkmale haben dann der Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer zu erfolgen. Für den Abruf benötigen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummern der Gesellschafter. Können diese nicht in Erfahrung gebracht werden, kann eine ID-Nr.-Recherche beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Die KiSt-Abzugsverpflichteten müssen den Steuerpflichtigen die Regel- oder Anlassabfrage in geeigneter Weise und rechtzeitig vor der Abfrage ankündigen. Es reicht aus, wenn der Hinweis einmal im Laufe der Geschäftsbeziehungen erfolgt.

Ausnahmen vom Abruf

  • der Gläubiger (Gesellschafter/Genosse) im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Steuerausländer).
  • sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage beim Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn
  • eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet;
  • die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
  • Bei Kapitalgesellschaften ist eine Anfrage der ID-Nr. und eine Abfrage der KiStAM ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sicher ausschließen kann, dass Kirchensteuer abzuführen ist, weil er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Haftung

Unterbleibt ein Abruf der KiStAM und wird fälschlicherweise keine Kirchensteuer einbehalten, haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete für die nichteinbehaltene Kirchensteuer.

Hinweis: Ihre Gesellschaft oder Genossenschaft ist verpflichtet, die KiStAM abzufragen? Dann sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei, die KiStAM abzufragen.

« zurück