Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.10.2018

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verfassungsgemäß ist. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber den Verlustabzug von Aktien stark eingeschränkt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, beispielsweise mit Dividenden aus den Aktien oder mit einer anderen Einkunftsart, ist ausgeschlossen. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der in 2012 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Er erzielte aber auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien, für die das Finanzamt eine Verrechnung mit den positiven Kapitalerträgen nicht zuließ. Allerdings wurde ein Verlustvortrag festgestellt. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass das Verrechnungsverbot von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen gegen das Grundgesetz verstoße und somit verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe die Einkommensteuer zutreffend festgesetzt. Da kein vollständiger Ausschluss der Verlustverrechnung normiert worden sei und die Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Aktien, Zertifikaten und Aktienfonds jedenfalls nicht evident unsachlich erscheine, sei die Einschätzung des Gesetzgebers hinzunehmen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2018, 5 K 69/15; Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 11/18), NWB Dok-ID: VAAAG-87778
« zurück