Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2018

Kassennachschau ab 2018

Die Finanzverwaltung kann die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ab dem 1. Januar 2018 durch eine sogenannte Kassennachschau prüfen.

Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit dem „Gesetz zur Verhinderung von Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ (nachfolgend „Kassengesetz“ genannt) auf die erheblichen Mängel der Besteuerung bargeldintensiver Betriebe. Dieses Gesetz trat, nachdem es am 15.12.2016 vom Bundestag beschlossen wurde, schon am 29.12.2016 in Kraft.

Das Kassengesetz beinhaltet zwei Neuerungen. Zum einen mit dem § 146 a AO; die Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung für alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen ab dem 01.01.2020. Zum anderen durch § 146 b AO; die Einführung einer Kassennachschau ab dem 01.01.2018.

Doch wer ist von der Kassennachschau überhaupt betroffen? In erster Linie gibt es keine Einschränkungen der zu prüfenden Steuerpflichtigen. Es muss nicht einmal eine Kasse vorhanden sein. Im Vordergrund stehen allerdings die bargeldintensiven Betriebe (z.B. Taxigewerbe, Bäcker, Fleischer, Tankstellen, Hotellerie, Gastronomie, usw.). Zur Kassennachschau kommt die Finanzverwaltung unangekündigt, zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Betriebes, in die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. In der Regel wird die Kassennachschau von einem Finanzbeamten ausgeführt, welcher sich mit einem Dienstausweis ausweisen muss. Dieser Finanzbeamte darf während der Nachschau zwar das Geschäftsgrundstück oder die Geschäftsräume betreten, er besitzt allerdings keine Durchsuchungsbefugnis.

Während der Kassennachschau wird lediglich festgestellt ob alle Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ordnungsgemäß erfasst wurden. Sachverhalte, die nichts mit der Kasse zu tun haben, dürfen auch nicht geprüft werden. Beispiel hierfür ist das Fahrtenbuch, bei dem sämtliche Kosten für den PKW unbar bezahlt werden. Hier ist eine Anforderung zur Vorlage des Fahrtenbuchs für die Kassennachschau unzulässig.

Auf Verlangen müssen dem Finanzbeamten

  • Bücher und Aufzeichnungen, dazu gehören vor allem Kassenbücher, die Finanzbuchhaltung sowie alle Belege
  • Organisationsunterlagen, wozu auch das Handbuch der Kasse gehört

vorgelegt werden. Weiterhin muss der Steuerpflichtige - auf Verlangen - Auskünfte zu Sachverhalten im Zusammenhang mit der Kasse erteilen, daher empfiehlt es sich Besonderheiten (z.B. Baustellen, Diebstähle, Betrug durch Arbeitnehmer oder andere Ereignisse) rechtzeitig zu dokumentieren. Liegen die Kassenführung und die Organisationsunterlagen in elektronischer Form vor, darf der Prüfer diese einsehen. Allerdings hat der Prüfer kein Recht die Daten selber auszulesen. Die Daten müssen von Unternehmer oder einem vom diesem Beauftragten exportiert werden.

Das tägliche Führen von Kassenbüchern und Aufzeichnungen war schon vor dem 01.01.2017 Pflicht (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO). Sie sollten sich auf eine Kassenprüfung vorbereiten, denn wer sein Kassenbuch erst Tage oder Wochen später schreibt besitzt keine ordnungsgemäßen Unterlagen und steht im schlimmsten Fall - ohne diese - in einer unangekündigten Kassennachschau. Hierbei müssen alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Kasse Tag genau geführt werden, dazu gehören vor allem die Kassenbücher und die Kassenberichte der offenen Ladenkassen. Überprüfen Sie also regelmäßig und im Vorfeld Ihre Kasse auf ihre Richtigkeit.

Enthält das Journal oder der Z-Bericht alle über die Kasse gebuchten Einnahmen und Ausgaben? Führen Sie also regelmäßig einen Kassensturz durch, um auf eine Prüfung vorbereitet zu sein und um Manipulationen zu verhindern.

Ein Kassensturz hat folgende Schritte:

  • Ermittlung des Geldbestands der Kasse lt. Zählprotokoll
  • Tagesabschluss (Z-Protokoll) oder einen Zwischenabschluss (X-Protokoll)
  • Hinzurechnung des Kassenanfangsbestands zum Betrag nach Z- oder X-Protokoll (Endbestand des Vortrags laut Kassenbuch)
  • Klärung der Kassendifferenz

Kleinere Kassendifferenzen sind normal. Größere Abweichungen haben häufig erklärbare Ursachen. Diese sind aufzuzeichnen.

Bei einer Kassennachschau handelt es sich nicht um eine Betriebsprüfung. Sollte bei Ihnen eine Kassennachschau durchgeführt und erhebliche Mängel festgestellt werden, dann kann der Prüfer - ohne vorherige Prüfungsanordnung - in eine Außenprüfung übergehen, die sich dann auf alle steuerlichen Bereiche erstreckt. S i e h e hierzu auch "Anwendungserlass zur Kassennachschau" auf Seite 12 ff und "Einzelaufzeichnungspflicht bei Bargeschäften" auf Seite 16 ff

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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