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Montag, 13.12.2021

Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze verlangen

Einem Grundstückseigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solch abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies würde in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei einem Mindestabstand von 10 m können nur Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist.

Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020 – 3 C 281/19 (10) –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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