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Freitag, 25.09.2020

Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 3-K-2036/19, Pressemitteilung vom 22.07.2020
Quelle: LEXInform
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