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Mittwoch, 28.10.2020

Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.07.2020 dazu Stellung genommen, ob die Corona-Soforthilfe pfändbar ist. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Unübertragbar hingegen sind zweckgebundene Forderungen. Der Bundesfinanzhof hat die Corona-Soforthilfe aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen als zweckgebunden eingestuft. Die Corona-Soforthilfe dient der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquiditätsengpässe überbrücken und dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind.

Bundesfinanzhof vom 09.07.2020 – VII S 23/20 –
Quelle: LEXInform
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