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Dienstag, 03.08.2021

Kurzarbeit kürzt den Urlaub

Wird der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit nicht tätig, entsteht in diesem Zeitraum kein Urlaubsanspruch gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit, in dem nicht gearbeitet wird, ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Der Jahresurlaub steht dem Arbeitnehmer deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Zweck des Erholungsurlaubs ist es, sich zu erholen. Dies setzt allerdings eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6-Sa-824/20, Pressemitteilung vom 12.03.2021
Quelle: LEXInform
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