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Montag, 16.01.2017

Doppelte Haushaltsführung

Arzt A war beruflich zunächst als Unfallchirurg im Krankenhaus in Thüringen tätig. Zum 1.5.2003 hat er eine Praxis für Chirurgie und Unfallchirurgie in S-Stadt in Bayern gekauft. Die Ehefrau des A war bis 31.7.2003 in einer Klinik in Thüringen als Arztsekretärin und MTA im Bereich Funktionsdiagnostik tätig. Da sich in der Praxis des A in S-Stadt Bedarf ergab, wechselte sie in die Praxis des A und arbeitete seit 1.8.2003 als Angestellte mit. Mit der Ehefrau wechselten dann auch die beiden Kinder nach S-Stadt, um dort die Schule ab Schuljahresanfang 2003 zu besuchen. Da sowohl A als auch seine Frau ganztags beruflich tätig waren, besuchten die Kinder Ganztagesschulen. A hatte 2003 zunächst eine 2-Zimmer Wohnung gemietet, um zwischen S-Stadt und Thüringen zu pendeln. A mietete für sich und seine Familie ab 1.10.2003 eine 4-Zimmer Wohnung mit Balkon nebst separatem Büro in München an. Die Wohnung umfasste 130 qm, ein Büro mit 30 qm sowie eine Doppelgarage. Weiterhin verfügte A gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einfamilienhaus in Thüringen. Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung seit 1996 durchgehend die Adresse in Thüringen angegeben, die Adresse in S-Stadt wurde als Nebenwohnung bezeichnet. A machte für die Jahre 2004 bis 2008 Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung in S-Stadt geltend: Indiz hierfür sei bereits die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnräume. Im Eigenheim in Thüringen stünden 200 qm zur Verfügung, in S-Stadt dagegen nur 130 qm. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung ab und bekam beim Finanzgericht Recht.

FG München, Urteil vom 23.9.2016, Az. 1 K 1125/13
Quelle: www.taxmail.de
pk
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