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Montag, 27.03.2017

Für Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung genügt Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag sowie Deckung des Mieterkontos

Für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Für eine fristgerechte Mietzahlung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Miete spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Klauseln im Mietvertrag, die die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regeln, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB wird damit den Mietern das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch die Bank verursacht werden. Ein Mieter muss für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, allerdings nicht einstehen. Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel ist nur für zulässig zu erachten, wenn die Mietvertragsparteien Kaufleute sind. Die Entscheidung ist nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die mit einem unverschuldeten Wohnraumverlust zusammenhängen, hat der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen seiner Bank beruhen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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