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Dienstag, 16.11.2021

Mängelbeseitigung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen wiederholt auftretender Mängel eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Eine Abmahnung ist nicht wegen voraussichtlicher Erfolgslosigkeit gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Vermieter bemüht war jedes Mal die Mängel zu beseitigen.

Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 3 U 82/19)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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