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Montag, 22.05.2017

Fahrlässig verursachter Wasserschaden rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses bei langjähriger beanstandungsfreier Mietdauer

Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Wasserschaden, so rechtfertigt dies weder eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Mietverhältnis seit vielen Jahren ohne Beanstandungen verlief. Eine hohe Schadenshöhe ändere daran auch nichts.

Landgericht Berlin, Az. : 67 S 410/16
Quelle: kostenlose-urteile.de
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