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Dienstag, 05.09.2017

Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2017

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses zugestimmt. Ab 1. Juli kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Änderungen im Detail Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens Einkünfte in Höhe von 600 Euro brutto monatlich hat. Dadurch wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen sind, ein Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? Der Unterhaltsvorschuss ist eine sehr wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung.

sg
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