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Montag, 28.08.2017

Nutzung des Mobil- oder Autotelefon unzulässig sofern dieses hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a Straßen¬verkehrs¬ordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Trotz der fehlenden SIM-Karte ist es untersagt das Mobil- bzw. Autotelefon für andere Zwecke in den Händen zu halten. Denn die Verbotsvorschrift bezieht sich nicht nur auf die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern auch auf jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 - Az. 4 RBs 214/17 –)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
bu
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