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Montag, 01.08.2022

Formelle Unwirksamkeit der Abrechnungsposition "Hausstrom"

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Abrechnungsposition "Hausstrom" in einer Betriebskostenabrechnung formell uniwirksam ist. Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" kann auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage. Sie stellt damit eine potentiell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 03.03.2022 – 48 C 320/20 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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