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Freitag, 16.03.2018

Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und Weiterbildung zum Steuerfachwirt ist keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass die Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten und die – nach berufsrechtlich notwendiger praktischer Erfahrung – erst ca. 3 Jahre nach diesem Abschluss mögliche Weiterbildung zum Steuerfachwirt keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt. Zur Begründung führt das Finanzgericht folgendes aus. Der Anspruch auf Kindergeld besteht unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist erforderlich, dass erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können.

Finanzgericht Münster, 3-K-2555/17-Kg, Urteil vom 17.01.2018
Quelle: LexInform
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