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Donnerstag, 25.01.2018

Haushaltsersparnis bei Alten- und Pflegeheimunterbringung beider Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für jeden Ehegatten eine Kürzung um eine Haushaltsersparnis der als außergewöhnliche Belastung angesetzten krankheitsbedingten Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim vorzunehmen ist. Zur Begründung des Urteils führt der Bundesfinanzhof folgendes an. Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Ehegatten um dessen Fixkosten wie Miete, Strom, Gas, Wasser, etc. entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten. Die in den Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für personenbezogene Kosten wie Aufwendungen für Nahrung und Getränke sind typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den Grundfreibetrag nach § 32 a EStG steuerfrei gestellt sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2017 – VI R 22/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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