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Montag, 27.08.2018

Unvorhersehbare Einmalzahlung

Beschäftigte auf 450-Euro Basis haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn Minijobber den Urlaub nicht nehmen und sich diesen stattdessen auszahlen lassen, erhöht sich dadurch auch das Arbeitsentgelt. Auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als Minijob hat diese zusätzliche Einmalzahlung keine Auswirkung, wenn sie nicht vorhersehbar war. Nicht vorhersehbar ist die Überschreitung der 450-Euro-Grenze, wenn die Zahlung der Urlaubsabgeltung im Vorfeld nicht bekannt war bzw. sein konnte, etwa bei einer fristlosen Kündigung. Die Urlaubsabgeltung unterliegt jedoch der pauschalen Beitragspflicht für Minijobs. Beiträge hieraus sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Quelle: Arbeitgebermagazin der AOK Niedersachsen
sg
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