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Montag, 16.07.2018

Aufenthaltserlaubnis kann zur Arbeitssuche nach Abschluss eines Studiums verlängert werden

Frist für Arbeitsplatzsuche beginnt mit Abschluss des Studiums und verlängert sich nicht durch erfolgloses Zweitstudium. Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach der Regelung des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 16 Abs. 5 AufenthG) bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert. Die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums. Sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2018 - 7 B 10332/18.OVG -
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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