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Montag, 04.02.2019

Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfall wegen groben Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

Warnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Erleidet ein Versicherter wegen eines groben Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschiften einen Arbeitsunfall, so steht den Sozialversicherungsträgern gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII ein Schadensersatzanspruch zu. Die Warnung vor Gefahrenquellen ersetzt nicht die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016 - 9 U 75/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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