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Mittwoch, 07.11.2018

Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen sein kann, wenn die Ehegatten mit einem gemeinsamen Kind am Beschäftigungsort wohnen. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Lebensmittelpunkt im Heimatort liegt und dort ein eigener Hausstand betrieben wird. Anzeichen dafür sind z.B. die Übernahme von laufenden Kosten und Instandhaltungsaufwendungen oder die höhere Wohnqualität im Heimatort.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2018 – 7 K 3215/16 –
Quelle: LEXinform
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