Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung auf dem Heimweg
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg von der Arbeit nach Hause kein Schutz der Unfallversicherung besteht, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Handy telefoniert hat und die Handynutzung wesentliche Unfallursache war. Zur Begründung führt das Sozialgericht folgendes aus. Versichert ist nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Damit liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall ist somit abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit die wesentliche Unfallursache darstellt.