Montag, 11.02.2019
Fluglinie muss bei Änderung der Abflugzeit zwei Wochen vorher unterrichten
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass nach der Fluggastrechteverordnung eine Fluglinie verpflichtet ist, ihre Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen zu unterrichten. Es ist nicht ausreichend, wenn die Fluglinie auf ihrer Homepage über die Flugzeitänderung informiert.
Amtsgericht Nürnberg (Az.: 19 C 7200/18)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma