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Dienstag, 28.09.2021

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu der typisierten Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware Stellung genommen. Demnach kann bei derartigen Wirtschaftsgütern regelmäßig lediglich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen und die Wirtschaftsgüter können somit bereits bei der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Die Neuregelung kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für zuvor genannte Wirtschaftsgüter, die vor dem Veranlagungszeitraum 2021 angeschafft worden sind, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich. Allerdings kann ein Restbuchwert, welcher noch über weitere Jahre abzuschreiben wäre, vollständig im Jahr 2021 als Aufwand geltend gemacht werden.

Bundesministerium für Finanzen Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013)
Quelle: LEXInform
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