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Dienstag, 12.03.2019

Sportkleidung darf mit „olympiaverdächtig“ beworben werden

hatte der DOSB in einer Abmahnung an einen Großhändler beanstandet.Dies beschloss das OLG Rostock und wurde in seiner Entscheidung vom BGH noch bekräftigt. Dem Urteil nach stünden die Begriffe „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ in Zusammenhang mit der beworbenen Sportbekleidung schlichtweg für eine außergewöhnliche sportliche Leistung und würden sich nicht konkret auf die Olympischen Spiele an sich beziehen. Dies

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 255/17
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
st
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