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Sonntag, 12.05.2019

Entschädigung bei Anunftsverspätung

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass der Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) hat, wenn es bei einem Flug zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden kommt, weil das Flugzeug aufgrund eines Gewitters am Zielort nicht landen konnte. Dies gilt, wenn der Flug verspätet gestartet ist und im Zeitpunkt der planmäßigen Landung kein Gewitter vorlag. In diesem Fall könne sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Artikel 5 Abs. 3 VO berufen.

Landgericht Landshut (Az.: 14 S 2813/18)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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