Dienstag, 15.10.2019
Ungerechtfertigte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksam
Befriste Arbeitszeiterhöhung um 25 % gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung bedarf besonderer berichtigter Gründe des Arbeitgebers. Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beträgt Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, bedarf die Befristung besonderer berechtigter Gründe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018
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sg