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Montag, 04.05.2020

Arztbrief darf grundsätzlich per Post versendet werden

Ein Arztbrief darf grundsätzlich per Post versendet werden. Ein Behandlungsfehler liegt darin nicht. Nur in eilbedürftigen Krankheitsfällen kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs angezeigt sein. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Der Arzt ist daher weder verpflichtet den Patienten telefonisch zu kontaktieren noch verpflichtet zu prüfen, ob der Arztbrief zugegangen ist. Eine Ausnahme besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn dem Arzt aus vorherigen Fällen bekannt ist, dass es bei einer Praxis Probleme bei der Postzustellung gibt. Zudem kann in dringenden Fällen eine persönliche Information des Patienten oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs geboten sein.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020 – 7 U 10/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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