Dienstag, 28.01.2020
Nutzung des Getränkehalters während der Autofahrt
Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn während der Autofahrt der Getränkehalter des Fahrzeugs genutzt wird. Kommt es aufgrund des Verschüttens zu einem Verkehrsunfall, liegt vielmehr eine einfache Fahrlässigkeit vor.
Amtsgericht Bonn (Az.: 118 C 158/17)
Quelle: ma
ww