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Mittwoch, 08.03.2023

Schuhe vor Wohnungstür

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Mieter kein Recht hat seine Schuhe vor der Wohnungstür abzustellen. Der Vermieter hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 541 BGB.

Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2354/21)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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