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Donnerstag, 28.04.2022

Auskunftsanspruch

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass grundsätzlich ein Wohnungsmieter keinen Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters gegenüber der Hausverwaltung hat. Diese Informationen können durch eine Grundbuchaussicht und eine Melderegisterauskunft selbst eingeholt werden. Dies gilt nur nicht, wenn die Vermieterin eine GbR ist.

Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 220/20)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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