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Donnerstag, 28.04.2022

Betriebskosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, da sie keine laufenden Kosten darstellen.

Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 202 C 181/20)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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