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Montag, 17.02.2020

Online-Banking: Herausgabe von TAN-Nummern stellt grob fahrlässiges Handeln dar

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Herausgabe von TAN-Nummer an Dritte beim Online-Banking als grob fahrlässiges Handeln anzusehen ist. Durch ein solches Verhalten wird es erst ein Schadenseintritt ermöglicht. Insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern ist als grob fahrlässig anzusehen.

Landgericht Köln, Urteil vom 10.09.2019 – 21 O 116/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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