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Montag, 17.02.2020

Fruchtgummi darf mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" beworben werden

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Das Verwaltungsgericht Freiburg führt zur Begründung aus, dass die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" weder gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt, noch das Irreführungsverbot oder das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verletzt. Die Kennzeichnung ist nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher versteht sie zutreffend dahingehend, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt werden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine Unterscheidung zwischen chemischen und nicht chemischen Farbstoffen nicht fremd ist.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2019 – 8 K 6149/18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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