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Dienstag, 05.11.2019

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

Ersatzansprüche dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Zum einen bestehen diese in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen und zum anderen in Zusatzkosten für eine not-wendig gewordene andere Hotelunterkunft. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen.

Bundesgerichtshof, X-ZR-128/18, X-ZR-165/18, Pressemitteilung vom 06.08.2019
Quelle: LEXInform
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