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Freitag, 04.09.2020

Fristlose Kündigung bei falscher Mieterselbstauskunft

Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass einem Wohnungsmieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser zu Mietbeginn Schulden verschwiegen und somit eine falsche Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Dies gilt auch dann, auch wenn keine Mietrückstände vorliegen.

Landgericht Lüneburg (Az.: 6 S 1/19)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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