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Freitag, 05.06.2020

Einsatz von Trocknungsgerät rechtfertigt Mietminderung von 100 %

Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass eine Mietminderung von 100 % gerechtfertigt ist, wenn durch ein Trocknungsgerät eine Lautstärke von 50 dB überschritten ist. Im vorliegenden Fall ist das Gerät aufgrund eines Wasserschadens im Bad notwendig geworden. Für das Gericht war nicht erkennbar, wie ein konzentriertes Arbeiten oder Schlafen möglich sein soll. Die Grenzwerte für Lärmschutz liegen tagsüber in einem Gebäude bei 35 dB und nachts bei 25 dB. Ebenfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Erstattung der Stromkosten, die durch den erhöhten Verbrauch entstanden sind.

Amtsgericht Schöneberg, Urteil - 109 C 256/07 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sl
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