Dienstag, 28.09.2021
Versäumung der Frist zur Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass wenn ein Vermieter die Frist zur Einreichung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB) versäumt, kann dies nicht durch ein neues Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit heilen. Das Nachbesserungsrecht aus § 558 b Abs. 3 BGB umfasst nicht die Versäumung der Klagefrist.
Landgericht Berlin (Az.: 67 S 330/20)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma