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Montag, 01.03.2021

Urenkel sind keine Enkel - auch nicht in der Schenkungsteuer

Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren entschieden. Zu Begründung führt der Bundesfinanzhof folgendes aus. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die übrigen Personen der Steuerklasse I erhalten einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören auch die entfernteren Abkömmlinge.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.07.2020 – II B 39/20 (AdV) –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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