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Dienstag, 18.02.2025

Umbuchung auf alternative Flugverbindung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Flugannullierung die Fluggesellschaft die Pflicht hat zu prüfen, ob eine Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung besteht. Eine Flugverbindung am Folgetag ist auch möglich. Wenn sich die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 VO befreien möchte, muss sie darlegen, dass eine Umbuchung nicht möglich war.

Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 233 C 439/22)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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