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Donnerstag, 05.05.2022

Keine große Garage im Gartenbereich

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass eine auf einer Aufschüttung geplante Garage wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungs­rechtlich unzulässig ist. Mit einer Garage entsteht ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken. Der rückwärtige Bereich ist bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt. Somit entfaltet der Bau einer Garage für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung für vergleichbare massive Nebengebäude.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.02.2022 – 3 K 411/21.MZ –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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