Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten

Die Ehe eines steuerpflichtigen Apothekers wurde geschieden. Die Eheleute schlossen die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i.H.v. 14.000 € an seine Ex-Frau zu leisten hatte. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungswerk aus. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2011 beantragte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der geleisteten Ausgleichszahlung an seine geschiedene Ehefrau zwecks Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung, da es am Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle. Im Einspruchsverfahren begehrte der Apotheker nunmehr die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-) Einkünften. Er argumentierte, dass seine Aufwendungen für die Ausgleichszahlung ausgelöst worden seien, um eine Übertragung seiner Rentenanteile aus dem Versorgungswerk auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.

Das Finanzgericht beurteilte die Ausgleichszahlung zwar nicht als Werbungskosten, jedoch – wie ursprünglich vom Apotheker beantragt – als Sonderausgabe. Beiträge und andere Zahlungen eines Versicherten, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Erhaltung eines Rentenrechts gerichtet seien, stellten nach der BFH-Rechtsprechung Anschaffungskosten für eine Versorgungsanwartschaft dar. Sie führten nicht zu Werbungskosten. Bei der Ausgleichszahlung handele es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspiele.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei, dass die zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen und die ausgleichsberechtigte Person der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliege. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, so dass nach Auffassung des Finanzgerichtes die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe abgezogen werden könne.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18. Juli 2016, 3 K 49/14, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 24/16), NWB Dok-ID: VAAAF-81553
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